Satzungsänderung

Aus Beschlüsse der SPD Steinburg
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Gremium: Kreisparteitag
Sitzung: Kreisparteitag Kleve 2009
Bezeichnung: Leitantrag
Antragsteller: KV Steinburg
Status: Angenommen



Änderungsanträge liegen nicht vor. Der Antrag wird in folgender Fassung zur Abstimmung gestellt.

Satzung NEU

§ 1 Bereich und Sitz Der Kreisverband Steinburg der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands umfaßt alle im Kreise Steinburg bestehenden Ortsvereine und Stützpunkte der SPD. Sitz des Kreisverbandes ist Itzehoe.

§ 2 Parteizugehörigkeit Für die Mitgliedschaft in der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands gelten die Bestimmungen des Organisationsstatutes der SPD in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Gliederung 1. Der Kreisverband gliedert sich in Ortsvereine. Ein Ortsverein soll das Gebiet der politischen Gemeinde umfassen. 2. In Gemeinden mit geringer Mitgliederzahl können Stützpunkte gebildet werden, die sich organisationsmäßig einem, möglichst dem nächstgelegenen, Ortsverein anschließen. (Abs. 3.+4 entfallen, da bereits in § 8 Organisationsstatut geregelt)

§ 4 Parteigeschäfte 1. Der Kreisverband übt seine Tätigkeit gemäß den Bestimmungen dieser Satzung in Übereinstimmung mit dem Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und der Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der SPD aus. 2. Die Ortsvereine können ihre Parteigeschäfte nach eigenen Satzungen führen. Diese Satzungen dürfen nicht im Widerspruch zum Organisationsstatut der Partei und den Satzungen des Landes- und Kreisverbandes stehen. Vor Verabschiedung einer Satzung ist der Vorstand des Kreisverbandes zu hören.

§ 5 Parteiämter Für die Ausübung von Parteiämtern gelten die Bestimmungen des Organisationsstatutes und der Satzung des Landesverbandes. (Abs. 2.+3. entfallen, da bereits in §§ 6 + 11 Organisationsstatut geregelt)

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren bei Wahlen 1. Für alle Wahlen gilt die Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils gültigen Fassung. 2. Die Aufstellung von Kandidaten/-innen erfolgt nach dem Organisationsstatut und der Satzung des Landesverbandes. (Abs. 2. geändert; Abs. 3.- 5 entfallen, da bereits in §§ 11 + 12 Organisationsstatut geregelt)

(Abs. 6., 7. + 8. entfällt, da bereits in §§ 9 + 11 Wahlordnung geregelt)

§ 7 Beiträge Die Mitgliedsbeiträge werden nach dem Organisationsstatut und der Finanzordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein und nach den von ihm erlassenen Richtlinien erhoben und abgerechnet. (Abs. 2. entfällt ersatzlos)

§ 8 Aufbau der Parteiorganisation 1. Der Aufbau der Parteiorganisation erfolgt auf demokratischer Grundlage. 2. Die Mitglieder der Ortsvereine wählen auf einer Jahreshauptversammlung jeweils für die Dauer von höchstens zwei Jahren den Ortsvorstand. Die Wahlen sind geheim. Eine Wiederwahl ist zulässig. 3. Der Ortsvorstand besteht mindestens aus der oder dem ersten Vorsitzenden, der oder dem zweiten Vorsitzenden, der Kassiererin oder dem Kassierer und zwei weiteren Mit-gliedern. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes. Die Erweiterung des Ortsvorstandes ist zulässig. 4. Zur Prüfung der Kassengeschäfte sind zwei Revisoren oder Revisorinnen zu wählen. Sie haben die Kassengeschäfte zum Jahresschluß zu prüfen. Weitere Prüfungen sind zulässig. 5. Die Mitglieder eines Stützpunktes wählen einen Stützpunktleiter oder eine Stützpunktleiterin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin jeweils für die Dauer von höchstens zwei Jahren. Wiederwahl und Erweiterung ist zulässig. 6. Ortsvereine und Stützpunkte führen vierteljährlich Mitgliederversammlungen durch. 7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand binnen 21 Tagen einzuberufen auf a) einen Beschluß des Vorstandes, b) Antrag von 1/10 der Mitglieder.

8. Das Recht auf Dringlichkeitsanträge ist in der Geschäftsordnung zu berücksichtigen.

§ 9 Geschäftsjahr, Berichterstattung 1. Das Geschäftsjahr der Partei ist das Kalenderjahr. Die Berichtszeit läuft von Jahreshauptversammlung zu Jahreshauptversammlung. 2. Die Ortsvereine berichten über ihre Jahreshauptversammlung dem Kreisvorstand durch Übermittlung des Protokolls.

§ 10 Kreisparteitag 1. Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes und findet mindestens alle zwei Jahre statt. Er wird vom Kreisvorstand einberufen.

Die Einberufung mit Bekanntgabe der Tagesordnung hat mindestens sechs Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

Er ist beschlussfähig wenn ordnungsgemäß zu ihm eingeladen wurde. 2. Der Kreisparteitag setzt sich aus den gewählten Delegierten der Ortsvereine zusammen. 90 Mandate werden nach der Mitgliederzahl der Ortsvereine nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare-Niemeyer) verteilt. Bei gleichhohen Nachkommaresten für den letzten zu verteilenden Sitz werden erforderlichenfalls entsprechend zusätzliche Delegiertensitze geschaffen. Ortsvereine, die nach dem Quotenverfahren weniger als zwei Delegierte stellen, erhalten jeweils zwei* Mandate. Die Gesamtzahl der Delegierten erhöht sich entsprechend. Berechnungsgrundlage ist die Zahl der aktiven Mitglieder nach elektronischem Datenbestand zum 1. Januar des Jahres der Einberufung des Parteitages. Ersatzdelegierte sind in ausreichender Zahl zu wählen. 3. Mit beratender Stimme nehmen am Kreisparteitag teil: a) die Mitglieder des Kreisvorstandes b) die Revisorinnen und Revisoren c) die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften d) die Mitglieder der Schiedskommission e) die Mitglieder der Kreistagsfraktion f) die Landtags- und Bundestagsabgeordneten g) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisgeschäftsstelle 4. Anträge der Ortsvereine und der Vorstände der Arbeitsgemeinschaften auf Kreisebene müssen mindestens 21 Tage vor dem Kreisparteitag beim Kreisvorstand eingegangen sein. Anträge für den ordentlichen Kreisparteitag müssen den Delegierten und Ortsvereinen mindestens 14 Tage vor dem Zusammentreten des Parteitages in schriftlicher Form bekannt gegeben werden. Es gilt jeweils das Datum des Posteinganges. 5. Dringlichkeitsanträge werden behandelt, soweit der Kreisparteitag dem zustimmt. Dringlichkeitsanträge müssen aktuellen Bezug zu Ereignissen haben, die zwischen dem Antragsschluss und dem Beginn des Kreisparteitages liegen. Über die Dringlichkeit entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. 6. Der Kreisparteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen sind geheim. Entfallen bei einer Wahl gleich viele Stimmen auf mehrere Bewerber oder Bewerberinnen, findet Stichwahl statt. 7. Über die Verhandlungen des Kreisparteitages wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums des Kreisparteitages zu beurkunden.

§ 11 Aufgaben des ordentlichen Kreisparteitages 1. Zu den Aufgaben des ordentlichen Kreisparteitages gehören: a) die Prüfung der Legitimation seiner Teilnehmerinnen und Teilnehmer, b) die Wahl eines Präsidiums, c) die Verabschiedung einer Geschäftsordnung, d) die Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes, der Kreistagsfraktion und der Revisorinnen und Revisoren e) die Entlastung des Kreisvorstandes, f) die Durchführung von Wahlen.

(bisheriger Abs. 2 jetzt § 10 Abs. 7) 2. Die Tagesordnung für den ordentlichen Kreisparteitag soll enthalten: a) Wahl der Mandatsprüfungskommission b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Revisoren oder Revisorinnen und der Kreistagsfraktion c) Wahl des Vorstandes d) Wahl der Revisoren oder Revisorinnen e) Wahl der Schiedskommission f) Wahl der Delegierten zum Landesparteitag g) Beschlußfassung über die eingegangenen Anträge.

Die Wahlzeit für die unter c) - e) und g) Gewählten gilt für die Dauer von 2 Jahren. Die Wahlzeit für die unter f) Gewählten gilt bis zur Neuwahl von Delegierten, höchstens für die Dauer von 2 Jahren.

§ 12 Außerordentlicher Kreisparteitag 1. Außerordentliche Parteitage werden zu besonderen Themen einberufen. Für sie gelten die Bestimmungen der §§ 10 + 11 dieser Satzung entsprechend. 2. Abweichend von diesen Bestimmungen ist ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen: a) auf Mehrheitsbeschluss des Kreisvorstandes, b) auf Antrag von 1/5 aller Ortsvereine. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall 21 Tage, sie kann mit Zweidrittelmehrheit des Kreisvorstands auf bis zu eine Woche verkürzt werden. 3. Vor einem außerordentlichen Landesparteitag soll ein Kreisparteitag stattfinden, der sich mit den Inhalten des Landesparteitags befasst und die Wahl der Delegierten vornimmt.

§ 13 Kreisvorstand 1. Der Kreisvorstand wird auf dem Kreisparteitag gewählt. Er besteht aus: a) dem Kreisvorsitzenden oder der Kreisvorsitzenden b) 2 gleichberechtigten stellv. Vorsitzenden c) dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin d) dem Schriftführer oder der Schriftführerin e) dem Pressesprecher oder der Pressesprecherin f) 6 weiteren Mitgliedern. 2. Die Wahl des Kreisvorstandes erfolgt in getrennten, geheimen Wahlgängen. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen sind gültige Stimmen. 3. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 4. An den Sitzungen des Kreisvorstandes nehmen mit beratender Stimme teil: die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften, die oder der Vorsitzende der Kreistagsfraktion, die Landtags- und Bundestagsabgeordneten für den Kreis Steinburg sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisgeschäftsstelle. Anstelle der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden kann auch eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter beratend teilnehmen. 5. Der Kreisvorstand tagt in der Regel monatlich und parteiöffentlich. 6. Der Kreisvorstand kann mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, in Ausnahmefällen nur mit den gewählten Vorstandsmitgliedern zu tagen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 14 Aufgaben des Kreisvorstandes 1. Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und ist für die Durchführung der Beschlüsse des Kreisparteitages verantwortlich. Der Kreisvorstand hat das Recht an allen Veranstaltungen der Ortsvereine und Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen und bei Differenzen, die das zuständige Organ handlungsunfähig machen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Führt diese Veranstaltung nicht zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit, entscheidet der Kreisvorstand. 2. Für besondere Anlässe im Rahmen der laufenden politischen und organisatorischen Geschäftsführung kann die Geschäftsordnung vorsehen, dass ein Teil des Kreisvorstands als geschäftsführender Vorstand handelt. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören die oder der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister, die Schriftführerin oder der Schriftführer und die Pressesprecherin oder der Pressesprecher

(§ 15 ersatzlos streichen)

§ 16 Revisoren und Revisorinnen 1. Zur Prüfung der Kassengeschäfte des Kreisvorstandes wählt der ordentliche Kreisparteitag für die Dauer von 2 Jahren zwei Revisorinnen oder Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. 2. Sie haben die Kassengeschäfte zum Jahresschluss zu prüfen. Weitere Prüfungen sind möglich. 3. Beanstandungen sind unverzüglich dem Kreisvorstand mitzuteilen. 4. Der Bericht der Revisorinnen oder Revisoren über die Kassenführung auf dem ordentlichen Kreisparteitag bildet die Grundlage für die Entlastung des Kreisvorstandes.

§ 17 Schiedskommission 1. Für die Schiedskommission werden ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende, zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie vier weitere Mitglieder gewählt. 2. Die Schiedskommission entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen. 3. Die Mitglieder der Schiedskommission werden vom Parteitag in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 4. Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen weder einem Vorstand der Partei angehören noch in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen. 5. Im übrigen gelten für die Schiedskommission die Bestimmungen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 18 Satzungsänderung Eine Änderung der Kreissatzung kann nur auf einem Kreisparteitag mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durchgeführt werden.

§ 19 Schlußbestimmungen Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 21.02.2009 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 25.03.2001. § 10 Abs. 2 (Delegiertenschlüssel) gilt erst für Parteitage, die nach dem 1. Januar 2010 stattfinden. Abstimmung über die Satzung: einstimmig angenommen.