Änderung des § 22 Abs. 2 Nr. 4 (Ausschließungsgründe) der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (2014): Unterschied zwischen den Versionen
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|Kategorien = Gemeindeordnung | |Kategorien = Gemeindeordnung | ||
|Antragsteller = Ortsverein Hohenlockstedt | |Antragsteller = Ortsverein Hohenlockstedt | ||
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Aktuelle Version vom 8. Dezember 2015, 23:05 Uhr
Gremium: Kreisparteitag |
Sitzung: Kreisparteitag Krempe 2014 |
Bezeichnung: 2 |
Antragsteller: Ortsverein Hohenlockstedt |
Status: Angenommen und Überwiesen an Landtagsfraktion |
Änderung des § 22 Abs. 2 Nr. 4 (Ausschließungsgründe) der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
Die SPD-Landtagsfraktion wird aufgefordert, ein Verfahren zur Änderung des § 22 Abs. 2 Nr. 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO-SH) einzuleiten. Der Ausschließungsgrund von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten bzw. ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 GO-SH ist wie folgt zu erweitern:
4. Gesellschafterinnen oder Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft oder Mitglieder einer Genossenschaft sind, die ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erledigung der Angelegenheit hat.