Antidiskriminierungsgesetz gilt auch für religiöse Arbeitgeber (2012): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 14. Dezember 2015, 11:53 Uhr
Gremium: Kreisparteitag/Kreis-Delegiertenkonferenz BTW 2012 Wewelsfleth |
Sitzung: Kreisparteitag Wewelsfleth |
Bezeichnung: 1 |
Antragsteller: Jusos Steinburg |
Status: Angenommen |
Antidiskriminierungsgesetz gilt auch für religöse Arbeitgeber
Der Kreisparteitag möge beschließen:
Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert eine Gesetzesinitiative mit folgendem Ziel zu starten: Für Angestellte religiöser Vereinigungen, die nicht unmittelbar mit der Religionsausübung befasst sind, soll der Kündigungsschutz und das Anti-Dikriminierungsgesetz in vollem Umfang gelten.
Begründung: Religiöse Gemeinschaften sind z.B. bei Verwaltungs- und Reinigungskräften „normale“, weltliche Arbeitgeber. Für sie müssen in diesem Fall dieselben Rechte und Pflichten gelten wie für andere Arbeitgeber. Es kann nicht sein, dass beispielsweise eine homosexuelle oder wiederverheiratete Reinigunskraft aufgrund ihrer/seiner Lebensverhältnisse ihre/seine Anstellung in einem kirchlichen Kindergarten verliert.