Wahlordnung der SPD

Aus Beschlüsse der SPD Steinburg
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Der Bundesparteitag wird aufgefordert, den § 3 der Wahlordnung der SPD wie folgt zu ändern:

Bisherige Fassung Neue Fassung § 3 Wahlordnung, Allgemeine Grundsätze (1) Wahlen sind geheim, soweit satzungsmäßig nicht offen gewählt werden kann. Geheim sind insbesondere die Wahl von a) Vorständen, b) Parteiräten und Parteiausschüssen, c) Parteitagsdelegationen und Delegationen zum SPE-Kongress, d) von Schiedskommissionen, e) von Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Wahlämter, f) von Vertreterinnen und Vertretern zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Wahlämter. § 3 Wahlordnung, Allgemeine Grundsätze (1) Wahlen sind geheim, soweit satzungsmäßig nicht offen gewählt werden kann. Geheim sind insbesondere die Wahl von a) Vorständen, b) Parteiräten und Parteiausschüssen, c) Parteitagsdelegationen und Delegationen zum SPE-Kongress, d) der Schiedskommissionen beim Parteivorstand und in den Bezirken, e) von Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Wahlämter, f) von Vertreterinnen und Vertretern zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Wahlämter. (2) Offen gewählt werden können a) Versammlungsleitungen, b) Mandatsprüfungskommissionen, c) Zählkommissionen, d) Antragskommissionen. e) Kontrollkommissionen, f) Revisorinnen und Revisoren. (2) Offen gewählt werden können a) Versammlungsleitungen, b) Mandatsprüfungskommissionen, c) Zählkommissionen, d) Antragskommissionen. e) Kontrollkommissionen, f) Revisorinnen und Revisoren g) Schiedskommissionen der Unterbezirke, sofern keine Gegenkandidaturen vorliegen.

Abstimmung: einstimmig angenommen.